Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt - Aufnahme in Rechtsanwaltskammer beantragen
Sie möchten in Deutschland als niedergelassener Rechtsanwalt oder niedergelassene Rechtsanwältin arbeiten und waren bisher anwaltlich in einem der folgenden Staaten tätig?
- in einem Staat der Europäischen Union (EU),
- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder
- in der Schweiz
In Deutschland dürfen Sie nur unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates arbeiten, wenn die zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer Sie aufnimmt.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
- Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz
- Berufszugehörigkeit im Herkunftsstaat
Das bedeutet, Sie müssen bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt oder europäische Rechtsanwältin eingetragen sein. - Berufshaftpflichtversicherung
Verfahrensablauf
Die Aufnahme müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder können es - je nach Angebot - im Internet herunterladen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Hinweis: Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache einreichen.
Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, vereidigt Sie die Rechtsanwaltskammer als Mitglied. Die Aufnahme gilt unbefristet.
Unterlagen
- Lebenslauf mit Foto
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz
- Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über Ihre Berufszugehörigkeit (nicht älter als drei Monate)
- Bescheinigung, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung für den Beruf des Anwalts in Frage stellenden Umständen gegen Sie vorliegen
- Führungszeugnis des Heimatlandes
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (entweder über eine im Inland geschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung im Herkunftsstaat)
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.:
- Nachweis über akademische Grade (Abschrift)
- Unterlagen zur Kanzleitätigkeit
- Kanzleibestätigung
- Vereinbarkeit der Berufsausübung mit einem ausgeübten Nebenberuf
Achtung: Sie müssen alle Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen. Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie als beglaubigte deutsche Übersetzung vorlegen. Die Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer vorgenommen haben.
Kosten
- im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Stuttgart: EUR 150,00
- im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Tübingen: EUR 205,00
- im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe: EUR 200,00
- im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg: EUR 210,00
Bearbeitungsdauer
vier bis sechs Wochen
Sonstiges
Sie müssen der Rechtsanwaltskammer jährlich eine Bescheinigung über Ihre Berufszugehörigkeit von der zuständigen Stelle im Herkunftsstaat vorlegen.
Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft
Zur deutschen Rechtsanwaltschaft können Sie zugelassen werden, wenn Sie
- als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder niedergelassene europäische Rechtsanwältin
- mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts tätig waren.
Die genauen Voraussetzungen finden Sie in § 11 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG).
Rechtsgrundlage
- § 3 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) (Antrag)
- § 4 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) (Verfahren)
- § 5 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) (Berufsbezeichnung)
- § 11 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) (Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit)
- § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (Berufshaftpflichtversicherung) (BRAO)
Zuständigkeit
die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie Ihre Kanzlei einrichten möchten
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Rechtsanwaltskammern Baden-Württemberg haben dessen ausführliche Fassung am 28.04.2015 freigegeben.