Lebenslagen: Kirchdorf an der Iller

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Steuerpflichten als Arbeitgeber

 

Beschäftigen Sie in Ihrem Betrieb Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer, müssen Sie von deren Arbeitslohn Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer einbehalten. Diese Abzüge melden Sie elektronisch beim Finanzamt an und überweisen sie dorthin.

Der Abzug richtet sich nach der Höhe des Arbeitslohns und den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der beschäftigten Person, die in der elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung als Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert sind.

Für Teilzeitkräfte und Aushilfen gelten Besonderheiten.

 

Rechtsgrundlage

 

Einkommensteuergesetz (EStG):

  • § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
 

Freigabevermerk

 

29.11.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums